Artikel 1. Anwendbarkeit

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verhandlungen und Verträge, die FUNNIES (auch unter Einschaltung eines Bevollmächtigten) mit einer anderen Partei abschließt, wobei FUNNIES an diese andere Partei Waren liefert oder liefern wird. Abweichungen von diesen Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
FUNNIES lehnt die Geltung anderer Bedingungen ausdrücklich ab. Folglich erkennt FUNNIES keinen Hinweis der Gegenpartei auf die Anwendbarkeit ihrer eigenen (allgemeinen) Bedingungen an, es sei denn, FUNNIES hat ausdrücklich schriftlich auf die Anwendbarkeit solcher anderen Bedingungen hingewiesen. Die Anwendbarkeit solcher anderen Bedingungen betrifft dann nur die betreffende Vereinbarung.
Jede andere Partei, die einmal einen Vertrag zu den (vorliegenden) Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FUNNIES abgeschlossen hat, gilt als stillschweigend mit der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf jeden danach mit FUNNIES geschlossenen Vertrag einverstanden.
(4) Im Falle von Widersprüchen haben speziell vereinbarte Verpflichtungen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft.
(6) Die Rechte und Pflichten aus Verträgen zwischen FUNNIES und der Gegenpartei können von der Gegenpartei nur mit schriftlicher Zustimmung von FUNNIES auf Dritte übertragen werden.

Artikel 2 Zustandekommen der Vereinbarung

(1) Alle Angebote von oder im Namen von FUNNIES, einschließlich aller Angaben und Kostenvoranschläge, sind stets freibleibend und für 14 Kalendertage gültig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes von FUNNIES erklärt wird. Angebote basieren auf den Angaben, die die Gegenpartei bei der Anfrage gemacht hat. Die auf der Website von FUNNIES angegebenen Preise, Größen, Mengen, Gewichte und dergleichen sind rein informativ und für FUNNIES in keiner Weise bindend.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn FUNNIES den ihr erteilten Auftrag angenommen oder schriftlich bestätigt hat oder mit seiner tatsächlichen Ausführung beginnt.
Die Auftragsbestätigung von FUNNIES gilt als zutreffend und vollständig vertragsgemäß, es sei denn, die Gegenpartei teilt FUNNIES innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich etwas anderes mit.
Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von FUNNIES schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden. Nach Auftragsbeginn sind Änderungen - von der Gegenpartei schriftlich und in eindeutigem Wortlaut und/oder Beschreibungen angezeigt - nur wirksam, wenn sie von FUNNIES schriftlich bestätigt wurden. Die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit wird durch die Änderung hinfällig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 3 Ausführung der Vereinbarung

(1) Der Vertragspartner ermächtigt FUNNIES hiermit, den Vertrag in Teilen zu erfüllen und für jede Teilleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Jede Teilleistung gilt als gesonderte Leistung im Sinne dieser Bedingungen.
2. FUNNIES ist berechtigt, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise (bevollmächtigten) Dritten zu überlassen, die befugt sind, im Namen von FUNNIES Verträge mit anderen Parteien abzuschließen.
(3) Von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von FUNNIES getroffene Vereinbarungen sind für FUNNIES erst dann verbindlich, wenn sie von FUNNIES schriftlich bestätigt wurden oder FUNNIES diese Vereinbarungen erfüllt hat.
Die Gegenpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten, die FUNNIES zur ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrags benötigt, bzw. Daten, die sich auf bestimmte Wünsche in der erforderlichen Form beziehen, rechtzeitig im Besitz von FUNNIES sind. Sollte FUNNIES aus irgendeinem Grund entscheiden, dass die spezifischen Anforderungen der Gegenpartei nicht erfüllt werden, wird FUNNIES die Gegenpartei entsprechend informieren. Die Gegenpartei kann FUNNIES dafür nicht haftbar machen und FUNNIES ist auch nicht dazu verpflichtet, dies zu tun. Wurden FUNNIES die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist FUNNIES berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den üblichen Sätzen der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
(5) Die von FUNNIES für die Gegenpartei zu erbringenden Leistungen sind stets als eine Verpflichtung zum Aufwand und damit nicht als Verpflichtung zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses anzusehen.

Artikel 4: Lieferung

Die von FUNNIES angegebenen Lieferzeiten sind stets unverbindlich und keinesfalls als starre Fristen zu betrachten, obwohl FUNNIES alles tun wird, um innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. Sie werden außerdem erst nach der Auftragsbestätigung von FUNNIES wirksam.
(2) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Gegenpartei FUNNIES schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Frist von mindestens 21 Kalendertagen zu setzen, in der FUNNIES ihre vereinbarten Verpflichtungen noch erfüllen kann.
Die Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit gibt der Gegenpartei niemals einen Anspruch auf irgendeine Entschädigung, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens FUNNIES.
(4) In jedem Fall verlängert sich die genannte oder vereinbarte Lieferfrist automatisch um den Zeitraum oder die Zeiträume, in denen
- eine Verzögerung in der Herstellung und/oder im Versand oder ein sonstiger Umstand vorliegt, der die Erfüllung vorübergehend verhindert, unabhängig davon, ob dies FUNNIES zuzurechnen ist;
- die andere Partei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen gegenüber FUNNIES nicht erfüllt oder die beGründete Befürchtung besteht, dass sie dies tun wird;
- die Gegenpartei FUNNIES nicht in die Lage versetzt, den Vertrag zu erfüllen.
(5) Die Verschiebung eines Liefertermins auf Wunsch der Gegenpartei kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FUNNIES erfolgen, wobei die mit der Verschiebung verbundenen Kosten und Verluste vollständig auf Kosten und Risiko der Gegenpartei bleiben. In diesem Fall ist die von FUNNIES an die Gegenpartei zu erteilende Kostenaufstellung für die Gegenpartei verbindlich.
(6) In dem Moment, in dem FUNNIES die Ware an den Vertragspartner oder an einen von ihm benannten Dritten liefert, geht die Ware auf das Risiko des Vertragspartners über. Von diesem Zeitpunkt an schuldet die Gegenpartei FUNNIES den Kaufpreis, ungeachtet einer etwaigen Zerstörung oder Wertminderung der Ware aufgrund einer Ursache, die FUNNIES nicht zuzurechnen ist.
(7) Für den Fall, dass die Gegenpartei einen Spediteur benennt und dieser nicht von FUNNIES angeboten wird, geht die Gefahr in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Ware vom Spediteur in Empfang genommen wird.
(8) Wenn die Gegenpartei bei der Lieferung der Ware nicht mit FUNNIES zusammenarbeitet, geht die Gefahr in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Gegenpartei mit der Zusammenarbeit in Verzug ist. Wenn FUNNIES die betreffende Ware lagert, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In einem solchen Fall trägt die Gegenpartei die Lagerkosten.
(9) Im Falle der Bestimmungen des vorigen Absatzes ist FUNNIES berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Nichtmitarbeit der Gegenpartei Anlass zu der Befürchtung gibt, dass die Gegenpartei nicht zahlen wird.

Artikel 5. höhere Gewalt

Höhere Gewalt, wie auch immer sie entstehen mag, berechtigt FUNNIES, nach eigenem Ermessen entweder die Lieferfrist zu überschreiten oder den mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag auszusetzen oder ihn ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass FUNNIES der Gegenpartei zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist.
Dauert die Situation höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch eine entsprechende Erklärung aufzulösen, wobei FUNNIES der anderen Partei keinen Schadenersatz zu leisten hat. Die Gegenpartei bleibt für den bereits erfüllten Teil des Vertrages zur Zahlung verpflichtet.

Artikel 6 Reklamationen und Garantien

1. FUNNIES garantiert, dass die von ihr gelieferten Sachen dem Vertrag, den Eigenschaften, die die Gegenpartei aufgrund der normalen Nutzung der Sachen erwarten darf, und den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an sie zu stellen sind, entsprechen.
(2) Von der Gegenpartei wird erwartet, dass sie die gelieferte Ware auf ihre Tauglichkeit hin überprüft und FUNNIES einen dabei festgestellten Mangel so schnell wie möglich anzeigt. Wenn die Gegenpartei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Mangel der gelieferten Ware kannte oder vernünftigerweise hätte kennen können, kann sich die Gegenpartei nicht auf die Vertragswidrigkeit berufen.
(3) Die Gegenpartei muss jede Beanstandung bezüglich der Erfüllung des Vertrages innerhalb einer Frist von acht Tagen nach dem Tag, an dem die Beanstandung entstanden ist, vollständig und deutlich beschrieben an FUNNIES richten, andernfalls ist FUNNIES nicht mehr verpflichtet, die Beanstandung zu berücksichtigen, und es wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Erfüllung des Vertrages genehmigt hat. Die genannte Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Gegenpartei den Mangel billigerweise hätte zur Kenntnis nehmen können. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, erlöschen die Rechte der Gegenpartei gegenüber FUNNIES im Falle der Nichtübereinstimmung.
(4) Hält FUNNIES die Beanstandung für beGründet, so wird FUNNIES nach seiner Wahl die mangelhafte Ware (oder Teile davon) kostenlos ersetzen oder nachbessern oder einen Preisnachlass gewähren.
(5) Die Tatsache, dass eine Reklamation bearbeitet wird, setzt die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus.
6. FUNNIES gewährleistet, dass alle von ihr gelieferten Waren für den vorgesehenen Zweck geeignet und frei von Material- und Herstellungsfehlern sind.
(7) FUNNIES gewährleistet unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen die Tauglichkeit sowie die Qualität der von ihr gelieferten Waren für einen Zeitraum von 12 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Lieferung. Entspricht die gelieferte Ware nicht den Anforderungen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an sie zu stellen sind, wird FUNNIES die mangelhafte gelieferte Ware nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder ersetzen oder dem Besteller Schadensersatz leisten.
8. jegliche Gewährleistungspflicht von FUNNIES entfällt:
- wenn die gelieferte Ware vom Kunden unsachgemäß, zweckentfremdet, unsachgemäß behandelt oder einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt wird.
- die gelieferte Ware eine oder mehrere Unvollkommenheiten oder Abweichungen aufweist, die innerhalb einer angemessenen Toleranz liegen;
- der Schaden dadurch entstanden ist, dass die Gegenpartei entgegen den Anweisungen, Hinweisen und Ratschlägen von FUNNIES gehandelt hat;
- die andere Partei ihre Verpflichtungen gegenüber FUNNIES (sowohl finanziell als auch anderweitig) nicht erfüllt hat.
- wenn ohne schriftliche Zustimmung von FUNNIES Reparaturen oder sonstige Arbeiten an der gelieferten Ware durch Dritte vorgenommen wurden.

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt

Jede Lieferung von FUNNIES erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Alle von FUNNIES an die Gegenpartei gelieferten Waren bleiben daher Eigentum von FUNNIES, bis die Gegenpartei alle ihre (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber FUNNIES im weitesten Sinne des Wortes erfüllt hat.
In der in diesem Artikel genannten Situation ist FUNNIES jederzeit berechtigt, gelieferte Waren, die gemäß dem vorstehenden Absatz dieses Artikels ihr Eigentum geblieben sind, zurückzunehmen. Ein solcher Rücktritt wird als Beendigung des/der mit der anderen Partei geschlossenen Vertrags/Verträge betrachtet. Soweit erforderlich, ermächtigt die Gegenpartei FUNNIES unwiderruflich, die betreffenden Waren von ihrem Standort zu entfernen (entfernen zu lassen) und zu diesem Zweck alle Bereiche zu betreten.
(3) Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle von FUNNIES gelieferten Waren getrennt und ausreichend identifizierbar aufzubewahren, um eine Verwechslung mit anderen vorhandenen Waren zu verhindern.
(4) Ungeachtet der Bestimmungen des vorigen Absatzes ist die Gegenpartei berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen, wenn und soweit dies im normalen Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Macht der Vertragspartner von dieser Ermächtigung Gebrauch, so ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Vorbehalt der Eigentumsrechte von FUNNIES an Dritte zu liefern. Er ist ferner verpflichtet, FUNNIES auf Verlangen ein stilles Pfandrecht an den Forderungen einzuräumen, die er gegenüber diesen Dritten hat oder haben wird. Sollte die Gegenpartei dies verweigern, so gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Ermächtigung für FUNNIES, ein solches Pfandrecht zu bestellen.

Artikel 8. Gewerbliches und geistiges Eigentum

Alle Rechte an gewerblichem oder geistigem Eigentum, die sich auf Werke beziehen, die von FUNNIES stammen oder von FUNNIES entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben ausdrücklich und ausschließlich Eigentum von FUNNIES, ungeachtet der Rolle, die die Gegenpartei oder von FUNNIES eingeschaltete Dritte bei ihrer Schaffung spielen. FUNNIES ist ausdrücklich und ausschließlich berechtigt, diese Rechte sowohl während als auch nach der Durchführung des Vertrages auszuüben. Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Kennzeichnungen von geistigen Eigentumsrechten an den von FUNNIES zur Verfügung gestellten Werken zu entfernen oder zu verändern.

Artikel 9. Vertraulichkeit

Die Gegenpartei wird das Bestehen, die Art und den Inhalt des mit FUNNIES abgeschlossenen Vertrages sowie alle anderen Geschäftsinformationen von FUNNIES geheim halten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FUNNIES nicht offenlegen.

Artikel 10. Preise

(1) Alle von FUNNIES in Angeboten und/oder Verträgen genannten Preise sind in Euro ausgedrückt und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben und/oder von FUNNIES vereinbart. FUNNIES ist berechtigt, eine Änderung des Umsatzsteuersatzes der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
Alle Angebote von FUNNIES und die von FUNNIES genannten Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Vertragsschlusses gültigen Preise ab Lager.
3. die Mehrwertsteuer und generell alle Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages, seiner Durchführung und der finanziellen Abwicklung staatlicherseits auferlegt oder zugelassen werden, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
4. bei einem Bestellwert über einem festen Betrag berechnet FUNNIES keine Versandkosten (Höhe der Beträge siehe www.funnies.nl).
(5) FUNNIES behält sich das Recht vor, seine Preise jederzeit unter Einhaltung einer Frist von dreißig Tagen zu ändern. Gilt eine angekündigte Preiserhöhung auch für einen laufenden Vertrag, hat die andere Partei das Recht, den betreffenden Vertrag bis zum Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen, sofern die Preiserhöhung den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 10 % übersteigt.

Artikel 11. Sicherheit

FUNNIES ist berechtigt, die Erfüllung jeglicher Verpflichtung zur Lieferung von Waren des Vertragspartners, die sich im Rahmen einer Bestellung in ihrem Besitz befinden, auszusetzen, bis die Forderung von FUNNIES in Bezug auf diese Waren vollständig, einschließlich Zinsen und Kosten, beglichen ist, es sei denn, der Vertragspartner hat eine angemessene Sicherheit für die betreffenden Waren geleistet.
(2) FUNNIES ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine Vorauszahlung der vereinbarten Gegenleistung(en) oder eine bankmäßig akzeptable Sicherheitsleistung (wie z.B. eine unwiderrufliche Bankgarantie) für die Erfüllung all dessen, was FUNNIES der Gegenpartei aufgrund des Vertrages oder aus anderen Gründen schuldet oder schulden wird, zu verlangen, bevor sie mit der (weiteren) Erfüllung des Vertrages beginnt.
Wenn die Gegenpartei die geforderte Vorauszahlung nicht leistet oder keine Sicherheit stellt, ist FUNNIES berechtigt, die Erfüllung des geschlossenen Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet ihres Rechts, Schadenersatz zu fordern.

Artikel 12. Zahlung

(1) Wenn FUNNIES der Gegenpartei eine Rechnung schickt, muss die Zahlung des betreffenden Rechnungsbetrags spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung auf das Bankkonto von FUNNIES erfolgen, es sei denn, in der Rechnung ist ein anderes Zahlungsziel angegeben. Alle Kosten, die mit der von der Gegenpartei zu leistenden Zahlung verbunden sind, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Vorstehendes gilt, es sei denn, die Parteien haben Barzahlung bei Lieferung vereinbart; in diesem Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, FUNNIES den gesamten geschuldeten Betrag spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zu zahlen.
(2) Die Zahlung durch die Gegenpartei hat ohne Skonto oder Verrechnung, wie auch immer bezeichnet, zu erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
(3) Zahlt die Gegenpartei nicht innerhalb der festgesetzten Frist das, was sie FUNNIES schuldet, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung seitens FUNNIES bedarf. In diesem Fall schuldet die Gegenpartei FUNNIES ab dem Datum des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als ein Monat gilt.
Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller geschuldeten Kosten und Zinsen und zweitens zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
(5) FUNNIES ist berechtigt, alle mit der Einziehung ihrer Forderung(en) verbundenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. FUNNIES ist berechtigt, die Forderung für eine nicht bezahlte Rechnung sofort an einen Dritten zur Einziehung abzutreten. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Eintreibung der Forderung gehen ausdrücklich zu Lasten der Gegenpartei, wobei die außergerichtlichen Kosten auf mindestens 15 % des geschuldeten Betrags zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt werden, mit einem Mindestbetrag von € 250 zuzüglich Umsatzsteuer.
(6) FUNNIES ist berechtigt, Lieferungen, die sich aus geschlossenen Verträgen ergeben, bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, zu dem die Gegenpartei die Zahlung all dessen, was sie FUNNIES schuldet, sichergestellt hat.
(7) Die Nichtzahlung eines Rechnungsbetrages am Fälligkeitstag hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von FUNNIES gegenüber dem Vertragspartner zur Folge (ausdrücklich einschließlich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen), ohne dass es einer Mitteilung, Mahnung oder Inverzugsetzung seitens FUNNIES bedarf.

Artikel 13. Stornierung

Wird der Vertrag aus Gründen, die der Gegenpartei zuzurechnen sind, aufgelöst, so ist die Gegenpartei verpflichtet, FUNNIES alle FUNNIES entstandenen Kosten zu ersetzen, sowie FUNNIES für alle finanziellen Folgen der Nichterfüllung des Vertrages zu entschädigen. Die Entschädigung beträgt mindestens 25% des vereinbarten Preises, unbeschadet des Rechts von FUNNIES, von der Gegenpartei die volle Entschädigung zu verlangen.

Artikel 14. Aussetzung und Auflösung

FUNNIES ist berechtigt, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder eines gerichtlichen Einschreitens bedarf, entweder die Erfüllung des Vertrages bis auf Weiteres auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung oder Garantie verpflichtet zu sein, wenn
a. Die Gegenpartei erfüllt eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem/den mit FUNNIES geschlossenen Vertrag/Verträgen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig;
b. Es bestehen beGründete Zweifel daran, dass die Gegenpartei in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem/den mit FUNNIES geschlossenen Vertrag/Verträgen zu erfüllen;
c. der Konkurs, die Zahlungseinstellung, die Umschuldung, die Einstellung, die Liquidation oder die vollständige oder teilweise Übertragung des Unternehmens der anderen Partei.

Artikel 15. (Produkt-)Haftung

(1) Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens FUNNIES oder der von FUNNIES beauftragten Personen wird jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt durch die Erfüllung des Vertrages oder durch Mängel an den von FUNNIES an die Gegenpartei oder an Dritte gelieferten Sachen entstehen, ausgeschlossen. Als indirekte Schäden gelten ausdrücklich, aber nicht ausschließlich, Handelsverluste, entgangener Gewinn, immaterielle Schäden, Stillstandsschäden, Folgeschäden (auch bei Dritten) und sonstige Vermögensschäden einschließlich aller möglichen Ansprüche Dritter im weitesten Sinne des Wortes.
(2) Im Falle einer Haftung von FUNNIES ist nur der Schaden ersatzfähig, für den FUNNIES versichert ist.
(3) Der Schadensersatz, zu dem FUNNIES aufgrund der Haftung verpflichtet ist, beläuft sich höchstens auf einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrages für die von FUNNIES erbrachten Leistungen, der der Haftung rechtlich und/oder kausal zugrunde liegt. Im Falle einer periodischen Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei darf diese Entschädigung nicht mehr als die von der Gegenpartei zu zahlende Gebühr für (höchstens) einen Monat betragen.
(4) FUNNIES ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenpartei zum Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses mit der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber FUNNIES in Verzug ist. Der vorstehende Satz gilt nicht bei Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von FUNNIES selbst bei der Durchführung des Vertrages, auch nicht bei ihren nicht leitenden Angestellten.
(5) FUNNIES haftet nicht für Schäden, die durch Unrichtigkeiten in den von ihr erteilten Ratschlägen und Auskünften an die Gegenpartei entstehen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
(6) Sofern FUNNIES nicht zugleich Hersteller der gelieferten Ware ist, haftet sie in keinem Fall für Folgeschäden (d.h. Personen- oder Sachschäden an einem anderen Produkt), wenn es sich bei der Vertragswidrigkeit um einen Fehler der Ware im Sinne der gesetzlichen Regelung zur Produkthaftung handelt. In einem solchen Fall muss sich die Gegenpartei an den Hersteller der betreffenden Waren wenden.
(7) Für den Fall, dass FUNNIES auch der Hersteller der gelieferten Ware ist, muss eine eventuelle Haftung für Schäden, die durch einen Mangel der Ware verursacht wurden, gemäß den in Artikel 6:185 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Kriterien festgestellt werden. Die Beweislast für den Schaden, den Mangel an der Ware und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Mangel und dem Schaden trägt in einem solchen Fall die Gegenpartei.
(8) In jedem Fall ist die Höhe der von FUNNIES an die Gegenpartei zu leistenden Entschädigung im Falle von Produkthaftung auf den Betrag beschränkt, für den FUNNIES versichert ist, und diese Entschädigung darf den Betrag der von der Gegenpartei für die gelieferten Waren bezahlten Rechnung nicht übersteigen.

Artikel 16. Juristische Bearbeitung

Das Recht der Gegenpartei, gegen FUNNIES wegen oder aufgrund eines Vertrages zu klagen oder zu streiten, erlischt ein Jahr, nachdem die Gegenpartei den Grund dafür kannte oder hätte kennen können.

Artikel 17. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Verträgen ist ausschließlich das Bezirksgericht Oost-Brabant zuständig.
(2) FUNNIES ist jederzeit berechtigt, die andere Partei vor das nach dem Gesetz oder der anwendbaren internationalen Konvention zuständige Gericht zu laden. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsabkommens finden keine Anwendung und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Auf alle Verträge, die durch diese Allgemeinen Bedingungen geregelt werden, sowie auf alle Verträge, die sich daraus ergeben oder damit zusammenhängen, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

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